08. November 2019

Dienstrecht

Dienstliche Reisezeiten sind ab Dezember volle Arbeitszeiten

Mit Kabinettsbeschluss vom 22.10.2019 hat die Landesregierung die Änderung der Thüringer Arbeitszeitverordnung und die Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten angepasst: Dienstliche Reisezeiten sind nun bald für alle Thüringer Beamten vollumfänglich als Arbeitszeiten anerkannt und werden damit nicht mehr halbiert!

Im Polizeibereich sollen dienstlich veranlasste Reisezeiten nun in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Reisezeiten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung unmittelbarer polizeilicher Aufgaben, der Unterstützung anderer Polizeidienststellen oder geschlossenen Einsätzen stehen, sind ab Inkrafttreten der Verordnung volle Arbeitszeit. 

Hierzu zählen die Wahrnehmung unmittelbarer polizeilicher Aufgaben (beispielsweise Einsatz- und Streifenfahrten bzw. -gänge, Fahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Verschüben und polizeilichen Vorführungen), die Unterstützung anderer Polizeidienststellen (beispielsweise Hin- und Rückfahrten bei dienststellen- oder behördenübergreifenden Unterstützungseinsätzen) und mit geschlossenen Einsätzen im Zusammenhang stehende Reisezeiten (sämtliche dienstlich veranlasste Fahrten einschließlich Hin- und Rückfahrten von Einsatzkräften eines geschlossenen Einsatzes).

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